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Grundsätzliche Informationen zu Ihren Rechten nach einem unverschuldeten Unfall

09323 - 875810

Grundsätzliche Informationen zu Ihren Rechten nach einem unverschuldeten Unfall

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Als Unfallgeschädigter haben Sie gewisse Rechte, die Sie in Anspruch nehmen können und sollten.

Natürlich möchte die Versicherung des Unfallgegners es vermeiden, die teils hohen Kosten zu tragen.

Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte genauestens kennen und geltend machen. 

Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden)

Hier gilt der Grundsatz:

 

„Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.“

 

Als Geschädigter haben Sie vollen Anspruch auf Schadenersatz für den durch den Unfall entstandenen Schaden. 

 

Sie sollten die Abwicklung des Unfallschadens niemals der Versicherung des Unfallgegners überlassen. Das Schadenmanagement durch die Versicherung des Gegners kann mit Nachteilen für Sie verbunden sein.

Ihre Rechte:

  • Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen

    Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenshöhe, Wiederbeschaffungs­wert, Restwert, Wertminderung und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.

  • Die Kosten für das Gutachten muss die Versicherung des Unfallgegners übernehmen

    Ist jedoch von vornherein erkennbar, dass nur ein Bagatellschaden vorliegt (Schaden nicht höher als 1.000 Euro), ist ein Kostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt ausreichend.

    Die Kosten für ein Gutachten werden in diesen Fällen auf Grund der Schadenminderungspflicht nicht erstattet

  • Rechtsanwalt

    Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, dürfen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.


    Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers zu tragen.

  • Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

    Sie dürfen Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.

    Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, Ihnen eine bestimmte Werkstatt vorzuschreiben

  • Abrechnung auf Gutachtenbasis

    Auch wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nicht beheben lassen oder die Reparatur selbst ausführen, können Sie als Schadenersatz den Betrag verlangen, den die Reparatur laut Gutachten ausgemacht hätte.

     


    Allerdings bekommen Sie in diesem Fall die Mehrwertsteuer, eventuell anfallende Verbringungskosten sowie die von der Fachwerkstatt erhobenen Ersatzteilaufschläge nicht erstattet, da diese Kosten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung) nicht anfallen.

  • Fahrzeugverkauf im Falle eines Totalschadens

    Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaf­fungswert des Fahrzeuges, spricht man von einem Totalschaden.

    In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes (Wert vor dem Unfall) abzüglich des Restwertes (Wert nach dem Unfall) Ihres Fahrzeuges.


    Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwert verkaufen. Zur Sicherheit sollten Sie einen korrekt datierten schriftlichen Kaufvertrag mit dem Restwertaufkäufer abschließen.


    Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug von Ihnen veräußert wurde.

  • Reparatur im Falle eines Totalschadens

    Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Gutachten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, besteht nach vorheriger Rücksprache mit der Versicherung und der Zusicherung der Reparaturfirma, die Reparaturkostenhöhe einzuhalten, die Möglichkeit, das Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens zu reparieren.


     


    Bedingung für diese sogenannte Opfergrenzenreparatur ist, dass Sie Ihr Fahrzeug danach mindestens noch 6 Monate weiterfahren.

  • Mietwagenkosten

    Für die Zeit, in der sich Ihr Fahrzeug zur Beseitigung des Unfallschadens in der Reparatur befindet, können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen.


     


    Die dafür angemessenen Kosten trägt die Versicherung des Schädigers.

  • Nutzungsausfallentschädigung

    Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, können für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalles alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung in der im Gutachten angegebenen Höhe geltend machen

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Kontaktieren Sie uns nach einem Unfall und wir kümmern uns für Sie um Ihr Schadengutachten

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